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Ratgeber


EPP (Expandierbares Polypropylen)

Expandierbares Polypropylen ist eine Entwicklung aus den 1980er Jahren. Die Abkürzung EPP hat sich im Laufe
der Jahre durchgesetzt, obwohl sie nicht ganz korrekt ist. Die richtige Bezeichnung ist PP-E. Auch die Bezeichnung expandierbar ist eigentlich nicht korrekt, da PP-E im Gegensatz zu PS-E (expandierbares Polystyrol - besser bekannt unter der Bezeichnung Styropor®, bzw. der Abkürzung EPS) nach der Herstellung kein Treibmittel mehr enthält.
Eine nachträgliche Eigenexpansion (Formveränderung) findet daher nicht statt.
PP-E hat eine gute Dauerbiegefestigkeit und Spannungsrissbeständigkeit.

Bei der PP-E Herstellung sind zwei Verfahren gebräuchlich: Die Autoklavtechnik und die direkte Schaumextrusion.

Thermo-Transportbehälter aus EPP bieten entscheidene Vorteile:

· wesentlich robuster und bruchstabiler als Styropor-Behälter
· FCKW-frei
· 100% Recylefähig
· unterstützen den HACCP-Standard
· langlebig und leicht
· beste isoliereigenschaften (-40° bis +120°)
· hygienisch und leicht zu reinigen
· geschmacks- und geruchsneutral
· sehr gute Beständigkeit gegen Chemikalien


HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)

Seit dem 01.01.2006 ist HACCP Pflicht!
Die Grundprinzipien der Lebensmittelhygiene-Verordnung sind: Erfüllung der Sorgfaltspflicht und Produkthaftung mit betrieblichen Eigenkontrollkonzepten.

HACCP bedeutet, dass Gefahren analysiert und Gegenmaßnahmen ergriffen werden (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points).

Lebensmittel die gelagert, transportiert und zubereitet werden, sind Gefahren ausgesetzt: „From Farm to Fork",
so lautete daher die ehrgeizige Qualitatssicherungsdefinition eines Grundsatzpapiers der WHO aus dem Jahre 1992.

Daraus abgeleitet wurde dann das für alle EU-Staaten gültige ,,HACCP-Papier", die EU-Richtlinie 93/43/EU aus dem
Jahr 1993. Dieses HACCP-Papier wurde im Jahr 2004 abgelöst durch eine Reihe von EU-Verordnungen, die auch die sogenannten „vertikalen Verordnungen" wie z.B. die Milch-, Eier, Hackfleischverordnung abgelöst haben.

Zum 01.01.2006 lief die Ubergangsfrist aus, d.h. diese Richtlinien sind nun gültige Gesetze und wer­den auch dementsprechend kontrolliert.


Die neuen EU-Verordnungen im Einzelnen:

EG 178/2002 = Allgemeine Grundsatze und Anforderungen des Lebensmittelrechts.
EG 852/2004 = Verordnung vom 29.04.04 über Lebensmittel-Hygiene – Schulung ist Pflicht (Hygieneschulung für Mitarbeiter)
EG 853/2004 = Spezifische Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
EG 854/2004 = Spezifische Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen
tierischen Ursprungs.
EG 882/2004 = Verordnung über amtliche Kontrollen zur Überprufung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts.

Kernelement ist die EG 852/2004, die den Lebensmittelunternehmer als zentrales Element sieht.


Für wen gelten die neuen EU-Verordnungen?

Die Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren. Gelten auch für die Urproduktion noch gewisse Einschränkungen, so sind Produktion, Transport, Lagerung und
Verteilung (Handel, Gastronomie, Hotelerie, etc.) betroffen.


 Wer ist Lebensmittelunternehmer?


Lebensmittelunternehmer ist jeder, der eine mit Produktion, Verarbeitung oder Vertrieb von Lebensmitteln in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, und ob sie öffentlich oder privat sind.

Die 7 HACCP-Grundsätze die ab 01.01.2006 gelten:

- Ermittlung der relevanten Gefahren (Hazard Analysis)
- Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (Critical Control Points)
- Festlegung von Grenzwerten (CCP's)
- Festlegung und Durchführung effizienter Überwachung
- Festlegung von Korrekturmaßnahmen
- Erstellen von Dokumenten und Aufzeichnungen (Dokumentation)
- Festlegung regelmäßiger Verifizierungsverfahren (Eigenkontrollpflicht).

 Dokumentation                                               

Die Lebensmittelunternehmer haben...

a) gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen[...],

b) sicherzustellen, dass die Dokumente, aus denen die gemäß diesem Artikel entwickelten Verfahren hervorgehen, jederzeit auf dem neuesten Stand sind,

c) die übrigen Dokumente und Aufzeichnungen während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.

Schulung
 
Lebensmittelunternehmer haben zu gewahrleisten, dass...

1. Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tatigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden,

2. die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung der vorliegenden Verordnung oder fur die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zustandig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen
geschult werden und

3. alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.

Rückverfolgbarkeit

Hier sieht die Richtlinie eine Aufzeichnung in beide Richtungen vor (Auszug aus dem Gesetzestext)...

„Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie
ein Lebensmittel [...], ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff [...] erhalten haben.

Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt wer­den können (Dokumentation).

Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zustän­digen Behörden
auf Aufforderung zur Verfugung zu stellen."

Ermittlung der relevanten Gefahren (Hazard Analysis)

In der Lebensmittelhygiene bedeutet dies auch, dass z.B. sog. reine und unreine Arbeitsbereiche getrennt werden bzw. zwischen verschiedenen Lebensmitteln unterschieden werden muss.
Für die Risiko-Kategorien wurde ein international gültiges Farbkonzept entwickelt:

Rot für rotes Fleisch
Blau für Fisch und Krustentiere
Gelb für Geflügel
Grün für Obst und Gemüse
Weiß für Backwaren
Braun für gekochte Lebensmittel

Das HACCP-System, amtliche Definition, Quelle: EUROPA - Das-Portal der Europäischen Union 

Die Lebensmittelunternehmer - ausgenommen Lebensmittelunternehmer auf Ebene der Primärproduktion - wenden die Grundsätze des HACCP-Systems an (Ermittlung von Gefahren und Bestimmung der Prozessstufen im Herstellungsverfahren, an denen Gefahren ausgeschaltet werden können - Hazard Analysis and Critical Control Points - HACCP), das durch den Codex Alimentarius (von der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitete Sammlung internationaler Lebensmittelnormen) eingeführt wurde.

Es umfasst eine Reihe von Bedingungen, die während des gesamten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebszyklus eingehalten werden müssen, um - im Wege einer Gefahrenanalyse - diejenigen Punkte identifizieren zu können, an denen es möglich ist und notwendig ist, eine Gefahr für den Menschen durch Lebensmittel unter Kontrolle zu bringen:

   
- Identifizierung von Gesundheitsgefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert                werden müssen;
    - Identifizierung der Prozessstufe(n), auf der (denen) es notwendig ist, eine Gefahr unter Kontrolle zu bringen                    („critical control point(s)");
    - Festlegung von Grenzwerten, bei deren Überschreitung eingegriffen werden muss;
    - Festlegung und Durchführung eines effizienten Systems zur Überwachung der „critical control points";
    - Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein „critical control point"
      nicht mehr fehlerfrei funktioniert;
    - Schaffung von Eigenkontrollverfahren, um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen;
    - Führung von Büchern, um nachweisen zu können, dass die Vorschriften erfüllt sind, und um die amtliche Überwachung durch die zuständige Behörde zu erleichtern.

Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis und Leitlinien für die Anwendung des HACCP-Systems

Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung von nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis der Lebensmittelunternehmer, die u. a. eine Richtschnur für die ordnungsgemäße Anwendung der allgemeinen Hygienevorschriften und der Grundsätze des HACCP-Systems geben sollten. Die Mitgliedstaaten prüfen die nationalen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie effektiv durchführbar sind, dass sie im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Lebensmittelhygiene des Codex Alimentarius erstellt wurden und dass alle Interessengruppen gehört worden sind. Die nationalen Leitlinien, die nach ihrem Befinden die Anforderungen erfüllen, werden an die Kommission übermittelt,
die sie in ein Verzeichnis aufnimmt.

Sind ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass gemeinschaftsweit einheitliche Leitlinien erforderlich sind, so prüft die Kommission die Notwendigkeit derartiger Leitlinien. Die Ständigen Ausschüsse, die die Kommission unterstützen, stellen sicher, dass die Leitlinien effektiv durchführbar sind, dass sie im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Lebensmittelhygiene des Codex Alimentarius und den nationalen Leitlinien erstellt wurden und dass
alle Interessengruppen gehört worden sind.

Die Lebensmittelunternehmer können sich sowohl auf die nationalen als auch auf die gemeinschaftlichen Leitlinien stützen.

Eintragung bzw. Zulassung von Lebensmittelunternehmen

Die Lebensmittelunternehmer müssen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und tragen insbesondere
dafür Sorge, dass alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe bei der entsprechenden Behörde eingetragen sind
und dass Letztere stets über Veränderungen (zum Beispiel Betriebsschließungen) unterrichtet wird.

Soweit das einzelstaatliche oder das Gemeinschaftsrecht dies vorschreibt, ist überdies eine Unternehmenszulassung vonseiten der zuständigen Behörde erforderlich, ohne die das betreffende Unternehmen seinen Betrieb nicht aufnehmen darf.

Herkunftssicherung und Marktrücknahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 richten die Lebensmittelunternehmer Systeme und Verfahren ein, die die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel und ihrer Zutaten sowie gegebenenfalls der zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere ermöglichen.

Stellt zudem ein Lebensmittelunternehmer fest, dass ein Lebensmittel ernsthaft gesundheitsgefährdend ist, so nimmt er das implizierte Erzeugnis unverzüglich vom Markt und informiert die zuständige Behörde sowie die Verbraucher.

Amtliche Kontrollen

Die Anwendung der HACCP-Grundsätze durch die Lebensmittelunternehmer ersetzt nicht die amtlichen Kontrollen.
Die Unternehmer sind insbesondere gehalten, gemäß den Gemeinschaftsregelungen oder, wenn solche Regelungen
nicht bestehen, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

Außendimension

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel müssen den Hygienenormen der Gemeinschaft entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

In Drittländer ausgeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen über die Normen des betreffenden Drittlands hinaus zumindest die Normen erfüllen, die für ihre Vermarktung innerhalb der Gemeinschaft gelten.

Bericht an den Rat und das Europäische Parlament

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung sowie über die Zweckmäßigkeit einer Ausdehnung der HACCP-Grundsätze auf Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und damit zusammenhängende Vorgänge ausführen. Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Aufhebung

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene aufgehaben.

Hintergrund

Die Anfang 2002 angenommene Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bildet die Grundlage für das neue Gemeinschaftsrecht
im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Sie dient der Festlegung allgemeiner Grundsätze, der Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( EBLS ) und der Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.

Im Januar 2000 hat die Kommission eine Neufassung der Rechtsvorschriften über Lebensmittelsicherheit und Veterinärfragen vorgestellt, bestehend aus vier Verordnungen zu folgenden Themen:

    - Lebensmittelhygiene (Gegenstand dieses Informationsvermerks);
    - spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;
    - Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
    - tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs          und ihre Einfuhr aus Drittländern.

Alle Angaben ohne Gewähr!


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Widerrufsbelehrung

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Ende der Widerrufsbelehrung
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn das Rechtsgeschäft zu gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers dienenden Zwecken abgeschlossen wurde (Unternehmer).